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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 1997 §3 Z14;Rechtssatz
Beim Vertrieb von Endgeräten handelt es sich nicht um einen Telekommunikationsdienst im Sinne des § 3 Z. 14 TKG; weder durch den Verkauf dieser Endgeräte, noch durch deren Verwendung - sofern man diese der Beschwerdeführerin zurechnet - wird der Zugang von Verbindungsnetzbetreibern zum Netz der Beschwerdeführerin beschränkt. Wettbewerber der Beschwerdeführerin können ungeachtet der Verwendung der betreffenden Endgeräte durch Teilnehmer der Beschwerdeführerin im Wege der Zusammenschaltung Gespräche an diese Teilnehmer zustellen; auch die Originierung von Gesprächen dieser Teilnehmer durch Verbindungsnetzbetreiber wird durch das Netz der Beschwerdeführerin nicht behindert. Der Vertrieb von Endgeräten, die bestimmte Kennzahlen automatisiert vorwählen und damit die Möglichkeiten des Teilnehmers, unterschiedliche Netzbetreiber auszuwählen, bei Verwendung dieses Gerätes faktisch einschränken, stellt keine Diskriminierung bei der Gewährung des Netzzuganges für Mitbewerber im Sinne des § 34 TKG dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003030072.X06Im RIS seit
12.08.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008