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19/05 MenschenrechteNorm
MRK Art6 Abs1;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/03/0171 B 29. Jänner 2003 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462 22. Mai 2003Rechtssatz
Auf dem Boden der Rechtsprechung des EGMR ist bei der Frage, ob eine Rechtssache den "zivilrechtlichen Ansprüchen und Verpflichtungen" und damit dem Art. 6 Abs. 1 EMRK unterfällt, zu prüfen, ob ein Streit über ein "Recht" vorliegt, das (zumindest argumentierbarerweise) von der anzuwendenden Rechtsordnung als anerkannt angesehen werden kann, und wenn dies zutrifft, ob dieses "Recht" "zivilen" Charakter iSd Art. 6 Abs. 1 hat (vgl. etwa das Urteil des EGMR vom 25. Oktober 1989, Zl. 18/1987/141/185, im Fall Allan Jacobsson gegen Schweden, Rz 66). Betreffend den Umstand, dass ein Streit über ein Recht vorliegt, verlangt die Rechtsprechung des EGMR, dass dieser Streit "echt und ernsthaft" sein muss (Rz 67 des zitierten Urteils im Fall Allan Jacobsson, vgl. auch das Urteil des EGMR vom 26. August 1997, Zl. 67/1996/686/876, im Fall Balmer-Schafroth gegen die Schweiz, Rz 32). Ausführungen dazu, dass es sich bei dem von der Telekom-Control-Kommission geführten verwaltungsrechtlichen Verfahren betreffend einen Antrag auf Erteilung einer Konzession für die Erbringung des öffentlichen Sprachtelefon- und Datendienstes mittels eines selbstbetriebenen Mobilfunknetzes um einen ernsthaften und echten Streit über ein Recht und ferner um ein Recht "ziviler Natur" handelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003030103.X03Im RIS seit
20.08.2004Zuletzt aktualisiert am
18.04.2012