RS Vwgh 2004/7/20 2001/05/1212

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.2004
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82109 Kleingarten Wien

Norm

BauO Wr §60 Abs1 lita;
BauRallg;
KlGG Wr 1996 §23 Abs4;
KlGG Wr 1996 §8 Abs1;

Rechtssatz

§ 23 Abs 4 Wr KlGG spricht nicht von Neu-, Zu- oder Umbauten oder Bauvorhaben, sondern von Gebäuden. Sowohl die Wr BauO als auch das Wr KlGG bestimmen jedoch, dass für Zubauten eine (gesonderte) Baubewilligung erforderlich ist. Ein Zubau kann daher nicht ein "integrierender Bestandteil eines ursprünglichen Gebäudes" sein, der von der für das Gebäude bereits bestehenden Baubewilligung mitumfasst wird. Hätte der Gesetzgeber auch Zubauten nach dem 1. März 1991 von dieser Ausnahmeregelung erfasst sehen wollen, hätte er dies ausdrücklich zum Ausdruck gebracht. Gerade durch die zeitliche Komponente im Wortlaut dieser Bestimmung, dass Gebäude "am 1. März 1991 bereits bestanden haben", wird klargestellt, dass auf den konkreten Zustand eines Gebäudes zum 1. März 1991 abzustellen und danach zu beurteilen ist, ob die Ausnahmeregelung anzuwenden ist oder nicht. Im gegenständlichen Fall wurde der Zubau erst im Jahr 1996 errichtet. Er ist daher nicht unter § 23 Abs 4 Wr KlGG zu subsumieren. Dass Kleingartenhäuser, soweit sie 1991 noch nicht aufgestockt gewesen sind, auch nachträglich gemäß § 23 Abs 4 Wr KlGG aufgestockt bzw sonst beliebig abgeändert werden könnten, ist dieser Bestimmung nicht zu entnehmen.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001051212.X01

Im RIS seit

13.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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