RS Vwgh 2004/7/20 2001/05/1126

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.2004
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
BauO Wr §13 Abs2;
BauO Wr §58 Abs2 litd;

Rechtssatz

Aus der Bestimmung des § 58 Abs 2 lit d Wr BauO in Verbindung mit der Bestimmung des § 13 Abs 2 Wr BauO ergibt sich, dass das im Hinblick auf die Auflassung der Verkehrsfläche wieder zurückzustellende Grundstück nur dem Eigentümer jenes nunmehrigen Bauplatzes zurückzustellen ist, dessen Liegenschaft seinerzeit anlässlich der Schaffung dieses Bauplatzes mit der Grundabtretungsverpflichtung belastet war. Dies deshalb, weil sich nach Wortlaut und Sinn der Bestimmungen des § 58 Wr BauO der dort gewährleistete Rückstellungsanspruch auf Grundflächen beschränkt, die seinerzeit zwecks Baureifmachung von Bauplätzen abgetreten wurden, wobei festzustellen ist, dass es sich hiebei um einen sachbezogenen, öffentlich-rechtlichen, durch zivilrechtliche Vereinbarungen nicht veränderbaren und nicht um einen personenbezogenen Anspruch handelt (hg Erkenntnis vom 16. Jänner 1978, Zl. 2205/75). Der Anspruch auf Rückstellung der Grundfläche oder auf Entschädigung ist somit mit dem Eigentum an dem Bauplatz oder Baulos verbunden, anlässlich dessen Schaffung seinerzeit die Abtretung erfolgte. Es ist daher die Frage wesentlich, welches Grundstück seinerzeit mit jener Grundabtretungsverpflichtung belastet war, die sich im Zusammenhang mit der damals geplanten Verkehrsfläche ergeben hat (hg Erkenntnis vom 19. Jänner 1993, Zl. 92/05/0165).

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001051126.X01

Im RIS seit

13.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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