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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §35;Rechtssatz
Im vorliegenden Fall geht es allein um die in einem Baubewilligungsbescheid dem Beschwerdeführer auferlegte Verpflichtung zur Namhaftmachung eines Bauführers. Völlig unerheblich ist bei Beurteilung des gegenständlichen Exekutionstitels, wer tatsächlich den Bau ausgeführt hat; insoferne war auch kein Nachweis vom Beschwerdeführer abzufordern. Mit ihrer Rechtsauffassung, die bloße Namhaftmachung einer bauausführenden Firma ohne jeglichen nachvollziehbaren Beweis würde den betreffenden Auflagenpunkt des seinerzeitigen Bewilligungsbescheides nicht erfüllen, belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Auflagen BauRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001050499.X03Im RIS seit
13.08.2004Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009