RS Vwgh 2004/7/20 2001/05/0499

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.2004
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO OÖ 1994 §35;
BauRallg;
VVG §5;
VwRallg;

Rechtssatz

Im vorliegenden Fall geht es allein um die in einem Baubewilligungsbescheid dem Beschwerdeführer auferlegte Verpflichtung zur Namhaftmachung eines Bauführers. Völlig unerheblich ist bei Beurteilung des gegenständlichen Exekutionstitels, wer tatsächlich den Bau ausgeführt hat; insoferne war auch kein Nachweis vom Beschwerdeführer abzufordern. Mit ihrer Rechtsauffassung, die bloße Namhaftmachung einer bauausführenden Firma ohne jeglichen nachvollziehbaren Beweis würde den betreffenden Auflagenpunkt des seinerzeitigen Bewilligungsbescheides nicht erfüllen, belastete die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4Auflagen BauRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2001050499.X03

Im RIS seit

13.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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