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91/01 FernmeldewesenNorm
TKG 1997 §33;Rechtssatz
Die Telekom-Control-Kommission ist im angefochtenen Bescheid zutreffend davon ausgegangen, dass die bei der Anwendung des § 34 TKG zu prüfende Leistung der Zugang zum Netz der Beschwerdeführerin ist, der diskriminierungsfrei auch Wettbewerbern gewährt werden muss. Im Beschwerdefall ist daher allein maßgeblich, ob das der Beschwerdeführerin vorgeworfene Verhalten (Implementierung des Auswahlcodes "1001" im Netz der Beschwerdeführerin in Verbindung mit dem Vertrieb der betreffenden Endgeräte) eine Diskriminierung bei der Bereitstellung von Netzzugangsleistungen darstellt und damit ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung im Sinne des § 33 TKG vorliegt. Ausführungen dazu, dass unter Zugrundelegung der von der Telekom-Control-Kommission im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen in der Einrichtung der Kennzahl "1001" für "Preselection Override" keine Diskriminierung von Wettbewerbern bei der Gewährung von Netzzugang erkannt werden kann. Daran ändert es auch nichts, wenn die Beschwerdeführerin Endgeräte vertreibt (oder den Vertrieb von Endgeräten fördert), die automatisch die Kennzahl "1001" vorwählen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003030072.X03Im RIS seit
12.08.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008