RS Vwgh 2004/7/20 2003/05/0075

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.2004
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Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §8;
BauG Bgld 1997 §35 Abs1;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Das gegenständliche Bauvorhaben wurde mit dem Ansuchen vom 20. November 1986 anhängig gemacht. Der Berufungsbescheid vom 3. November 2001 wurde der Beschwerdeführerin und der erst- und zweitmitbeteiligten Partei am 9. November 2001 zugestellt. Das Verfahren war damit jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt anhängig. Das Bgld BauG 1997, LGBl. Nr. 10/1998, ist gemäß seinem § 35 Abs. 1 mit 1. Februar 1998 in Kraft getreten. Mangels anderslautender, im vorliegenden Fall in Frage kommender Übergangsbestimmungen war dieses Gesetz daher auch auf das vorliegende, bereits vor seinem Inkrafttreten anhängige Bauvorhaben anzuwenden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 1999, Zl. 98/05/0222).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Baurecht Nachbar übergangener Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Berufungsverfahren BauRallg11/2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050075.X01

Im RIS seit

17.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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