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L00159 Unabhängiger Verwaltungssenat WienNorm
B-VG Art131 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 97/01/1065 E 23. September 1998 VwSlg 14977 A/1998 RS 7Stammrechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof ist zuständig, über Amtsbeschwerden, welche objektive Rechtswidrigkeit (NICHT aber Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm) von Bescheiden behaupten, zu erkennen, selbst wenn die Rechtswidrigkeit auf der Verletzung eines verfassungsgesetzlich geschützten Rechtes beruhen sollte.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050137.X04Im RIS seit
17.11.2004Zuletzt aktualisiert am
03.03.2011