RS Vwgh 2004/7/20 2003/05/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.2004
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Index

L00159 Unabhängiger Verwaltungssenat Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art131 Abs1;
B-VG Art131 Abs2;
UVSG Wr 1990 §14a;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/01/1065 E 23. September 1998 VwSlg 14977 A/1998 RS 7

Stammrechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof ist zuständig, über Amtsbeschwerden, welche objektive Rechtswidrigkeit (NICHT aber Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm) von Bescheiden behaupten, zu erkennen, selbst wenn die Rechtswidrigkeit auf der Verletzung eines verfassungsgesetzlich geschützten Rechtes beruhen sollte.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050137.X04

Im RIS seit

17.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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