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23 Insolvenzrecht, ExekutionsrechtNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Zurückweisung des Individualantrags zweier Gläubigerschutzverbändeauf Aufhebung einer Verordnung über die Bevorrechtung eines(weiteren) Gläubigerschutzverbandes mangels unmittelbarerBetroffenheit der AntragstellerSpruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
I. Die beiden Antragsteller sind "bevorrechteterömisch eins. Die beiden Antragsteller sind "bevorrechtete
Gläubigerschutzverbände" im Sinne des §11 Abs1 Insolvenzrechtseinführungsgesetz (kurz: IEG), RGBl. 337/1914 idF BGBl. I 114/1997. Dieser sieht vor, dass die Bundesministerin für Justiz bei Bedarf, insbesondere unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines umfassenden, wirksamen Schutzes der Gläubigerinteressen, deren zweckmäßigen Wahrnehmung in den Verfahren nach den Insolvenzgesetzen und einer damit verbundenen Unterstützung der Gerichte, Vereinen auf deren Antrag mit Verordnung die Stellung eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes zuzuerkennen hat.Gläubigerschutzverbände" im Sinne des §11 Abs1 Insolvenzrechtseinführungsgesetz (kurz: IEG), RGBl. 337/1914 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 114 aus 1997,. Dieser sieht vor, dass die Bundesministerin für Justiz bei Bedarf, insbesondere unter Berücksichtigung der Erfordernisse eines umfassenden, wirksamen Schutzes der Gläubigerinteressen, deren zweckmäßigen Wahrnehmung in den Verfahren nach den Insolvenzgesetzen und einer damit verbundenen Unterstützung der Gerichte, Vereinen auf deren Antrag mit Verordnung die Stellung eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes zuzuerkennen hat.
Die auf Grund dieser Bestimmung erlassene Verordnung BGBl. II 442/2006, mit der neben den Antragstellern und dem Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) ein weiterer, vierter bevorrechteter Gläubigerschutzverband eingerichtet wurde, lautet: Die auf Grund dieser Bestimmung erlassene Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 442 aus 2006,, mit der neben den Antragstellern und dem Insolvenzschutzverband für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) ein weiterer, vierter bevorrechteter Gläubigerschutzverband eingerichtet wurde, lautet:
"Gemäß §11 Abs1 des Insolvenzrechtseinführungsgesetzes, RGBl. Nr. 337/1914, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/1997 wird verordnet: "Gemäß §11 Abs1 des Insolvenzrechtseinführungsgesetzes, RGBl. Nr. 337/1914, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 1997, wird verordnet:
§1. Dem Verein 'Österreichischer Verband der Vereine Creditreform (ÖVC)' wird die Stellung eines bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes zuerkannt.
§2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2007 in Kraft."
Gegen diese Verordnung wenden sich die Antragsteller mit dem vorliegenden, auf Art139 B-VG gestützten Antrag. Zur Begründung ihrer Antragslegitimation führen sie Folgendes aus:
"Die Bf sind bevorrechtete Gläubigerschutzverbände. Die Ermächtigung zur angefochtenen VO und diese VO selbst betreffen die Bf als BGV. Die VO greift in deren Rechte und deren rechtlich geschützte Interessen ein und verletzt sie. Diese beruhen insbesonders auf §11 IEG und zahlreichen mit §11 IEG verknüpfte bzw auf den Status bezugnehmende Einzelvorschriften in den Insolvenzgesetzen. Die VO verschafft dem Verein Österreichischer Verband der Vereine Creditreform (ÖVC), im Weiteren kurz:
Creditreform, Zutritt zum Kreis der BGV in allen Belangen. Die VO mindert damit den Wert der Bf im Sinn des §11 IEG, verringert Bedeutung und Einfluß der Bf, deren Attraktivität und repräsentative Legitimiertheit und Zusammenarbeitswert für Gerichte und Clientel und den großen Kreis der berufsmäßig mit Insolvenzen Befaßten; die VO beschränkt damit die rechtlich geschützte und durch deren Stellung als BGV bestätigte Wirkungsmöglichkeit der Bf. Die VO mindert damit automatisch auch die Wirksamkeit, Reichweite, Reputation und den Erfolg und den vermittelten rechtstatsächlichen, rechtspolitischen und wirtschaftlichen Wert der Bf. Die Möglichkeit der Leistungsbereitstellung, und Umfang, Inhalt und Qualität der Leistungen, werden selbstverständlich mitbedingt durch die wirtschaftliche Kapazität der Bf. Die Erfahrung, die Kenntnis der Zusammenhänge, wann Zerschlagungen oder Fortführungen von Unternehmen je das kleinere Übel oder vermeidbare Übel sind, die Mitbestimmung im Gläubigerausschuß usw: In all diesen Aspekten wird die Leistungsfähigkeit der Bf geschwächt durch Hinzukommen eines weiteren BGV, nämlich direkt durch die angefochtene VO. Es handelt sich hierbei nicht bloß um allenfalls bedauerliche Folgeauswirkungen der VO oder um Collateralschäden, vor denen §11 IEG keinen gesetzlichen Schutz biete. Ganz im Gegenteil: §11 IEG erlaubt diese Eingriffe nur unter der Voraussetzung, daß die Situation, damit gemeint: der gesamte Komplex der Voraussetzungen zur VO gemäß Ermächtigung, einen weiteren BGV erfordert! Hinzukommt, daß der durch die VO neu hinzugekommene Verein gemäß §11 IEG nicht bloß das Recht zu Status und Aufgaben erhielt, sondern auch die Pflicht zur Wahrnehmung der mit dem Status verbundenen Aufgaben! Die gesetzwidrige Prüfung des 'Bedarfs' i.S. §11 IEG, die gesetzwidrige Erlassung der VO, verletzen damit unsere gesetzlichgeschützten subjektiven Rechte und unsere rechtlich geschützten Interessen. Die VO verletzt die Rechte der Bf offenbar unmittelbar, und zwar aktuell und persönlich, offenbar geradezu schlagartig."
Ein zumutbarer anderer Weg stehe ihnen hiefür nicht zur Verfügung, da die Erwirkung eines Bescheides, der den Eingriff in ihre Rechtssphäre beseitige oder eines entsprechenden Urteils nicht bestehe.
II. Der Antrag ist nicht zulässig:römisch II. Der Antrag ist nicht zulässig:
Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl. zB. VfSlg. 8594/1979, 16.426/2002). Gemäß Art139 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg. 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie - im Falle ihrer Gesetzwidrigkeit - verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 letzter Satz B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert vergleiche zB. VfSlg. 8594/1979, 16.426/2002).
Mit ihrem Vorbringen vermögen die Antragsteller aber nicht darzutun, dass ihre Rechtsposition durch die angefochtene Verordnung unmittelbar betroffen wird. Sie leiten ihre Betroffenheit nämlich bloß daraus ab, dass durch Hinzukommen eines weiteren bevorrechteten Gläubigerschutzverbandes ihre "Wirksamkeit, Reichweite, Reputation und Erfolg" beschränkt werde. Es handelt sich dabei aber nur um wirtschaftliche Reflexwirkungen der angefochtenen Norm.
Den Antragstellern fehlt damit bereits aus diesem Grund die Legitimation zur Anfechtung der Verordnung. Ihr Antrag war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Insolvenzrecht, VfGH / IndividualantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:V438.2008Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010