RS Vwgh 2004/7/20 2002/03/0195

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Veröffentlicht am 20.07.2004
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StGB §34 Abs1 Z2;
StVO 1960 §16 Abs2 lita;
StVO 1960 §20 Abs2;
StVO 1960 §52 lita Z10a;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;

Rechtssatz

Die beiden Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit (Verwaltungsübertretungen zu Spruchpunkt 1. gemäß § 20 Abs. 2 StVO 1960 und zu Spruchpunkt 2. gemäß § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960) waren eklatant hoch - zu Spruchpunkt 2. sogar mehr als 100 % -, sodass von einem beträchtlichen Unrechtsgehalt dieser Verwaltungsübertretungen auszugehen ist und dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zugute kommen konnte, auch wenn von den insgesamt fünf Vordelikten die beiden "einschlägigen" Delikte infolge Tilgung außer Betracht zu bleiben haben. Die Strafbemessung ist daher rechtmäßig.

Schlagworte

Feststellen der GeschwindigkeitErschwerende und mildernde Umstände VorstrafenErschwerende und mildernde Umstände Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030195.X06

Im RIS seit

12.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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