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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §34 Abs1 Z2;Rechtssatz
Die beiden Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit (Verwaltungsübertretungen zu Spruchpunkt 1. gemäß § 20 Abs. 2 StVO 1960 und zu Spruchpunkt 2. gemäß § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960) waren eklatant hoch - zu Spruchpunkt 2. sogar mehr als 100 % -, sodass von einem beträchtlichen Unrechtsgehalt dieser Verwaltungsübertretungen auszugehen ist und dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der Unbescholtenheit nicht zugute kommen konnte, auch wenn von den insgesamt fünf Vordelikten die beiden "einschlägigen" Delikte infolge Tilgung außer Betracht zu bleiben haben. Die Strafbemessung ist daher rechtmäßig.
Schlagworte
Feststellen der GeschwindigkeitErschwerende und mildernde Umstände VorstrafenErschwerende und mildernde Umstände DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030195.X06Im RIS seit
12.08.2004Zuletzt aktualisiert am
03.07.2014