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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §1 Abs1;Rechtssatz
Nach der hg. Judikatur (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2002, Zl. 2001/03/0308) kann eine Straße dann im Sinne des § 1 Abs. 1 zweiter Satz StVO von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht. Für die Widmung als Straße mit öffentlichem Verkehr ist ein Widmungsakt nicht erforderlich und es kommt auch nicht auf die Eigentumsverhältnisse am Straßengrund an, d. h. also nicht darauf, ob die betreffende Landfläche ganz oder teilweise im Privateigentum steht. Hier: Auch wenn vor dem betreffenden Parkplatz vor einem Kaufhaus mit einem Schild auf die Eigenschaft des Parkplatzes als Privatstraße hingewiesen wird, stand dieser Parkplatz - auf dessen Zufahrt sich keine Abschrankung befand und auch keine Hinweistafel, dass die Benützung des Parkplatzes nur bestimmten Personen erlaubt sei - jedenfalls den Kunden des Kaufhauses, die einen nicht von vornherein bestimmten Personenkreis darstellen, zur Verfügung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 1990, Zl. 90/02/0164). Der fragliche Parkplatz ist daher als Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO zu qualifizieren.
Schlagworte
Straße mit öffentlichem VerkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030223.X02Im RIS seit
16.08.2004Zuletzt aktualisiert am
13.03.2014