RS Vwgh 2004/7/20 2004/03/0072

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.2004
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Index

21/03 GesmbH-Recht
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GmbHG §15;
GmbHG §18;
GütbefG 1995 §23 Abs1 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z6 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §23 Abs4 Satz2 Fall2 idF 2002/I/032;
GütbefG 1995 §9 Abs3;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs1 idF 1998/I/158;
VStG §9 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/03/0073 2004/03/0075 2004/03/0074

Rechtssatz

Gemäß § 23 Abs. 1 Einleitung iVm § 23 Abs. 4 zweiter Satz zweiter Fall GütbefG idF BGBl. I Nr. 32/2002 wurden über die Beschwerdeführerin Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.000,--

verhängt. Die anzuwendende Verwaltungsstrafbestimmung sieht einen Strafrahmen von EUR 1.453,-- bis 7.267,-- vor. Das Ausmaß des Verschuldens ist keineswegs als gering zu beurteilen, hat die Beschwerdeführerin doch jegliche Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit ökopunktpflichtigen Transitfahrten unterlassen; dass sie "keine Anordnungsbefugnis für die Disposition der Transitfahrten sowie die Beantragung von Ökopunkten" gehabt habe, kann nicht strafmildernd berücksichtigt werden, sondern zeigt vielmehr eine auffallende Sorglosigkeit, mit der die Beschwerdeführerin ihre Aufgaben als zur Vertretung nach außen berufene Geschäftsführerin wahrgenommen hat. Die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung - wobei die Mindeststrafe um nicht einmal die Hälfte überschritten wurde - ist daher nicht rechtswidrig.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände SchuldformVerantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004030072.X03

Im RIS seit

25.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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