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21/03 GesmbH-RechtNorm
GmbHG §15;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/03/0073 2004/03/0075 2004/03/0074Rechtssatz
Gemäß § 23 Abs. 1 Einleitung iVm § 23 Abs. 4 zweiter Satz zweiter Fall GütbefG idF BGBl. I Nr. 32/2002 wurden über die Beschwerdeführerin Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 2.000,--
verhängt. Die anzuwendende Verwaltungsstrafbestimmung sieht einen Strafrahmen von EUR 1.453,-- bis 7.267,-- vor. Das Ausmaß des Verschuldens ist keineswegs als gering zu beurteilen, hat die Beschwerdeführerin doch jegliche Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit ökopunktpflichtigen Transitfahrten unterlassen; dass sie "keine Anordnungsbefugnis für die Disposition der Transitfahrten sowie die Beantragung von Ökopunkten" gehabt habe, kann nicht strafmildernd berücksichtigt werden, sondern zeigt vielmehr eine auffallende Sorglosigkeit, mit der die Beschwerdeführerin ihre Aufgaben als zur Vertretung nach außen berufene Geschäftsführerin wahrgenommen hat. Die von der belangten Behörde vorgenommene Strafbemessung - wobei die Mindeststrafe um nicht einmal die Hälfte überschritten wurde - ist daher nicht rechtswidrig.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände SchuldformVerantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004030072.X03Im RIS seit
25.08.2004Zuletzt aktualisiert am
18.10.2013