RS Vwgh 2004/7/20 2002/03/0130

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Veröffentlicht am 20.07.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4 idF 1998/I/158;
AVG §56 idF 1998/I/158;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
VwGG §34 Abs1 impl;

Rechtssatz

Dadurch, dass der Unabhängige Verwaltungssenat die mangelnde Bescheidqualität der bekämpften erstinstanzlichen Erledigung nicht erkannt hat und die Berufung nicht aus diesem Grund zurückgewiesen, sondern statt dessen inhaltlich behandelt und abgewiesen hat, ist der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt, da mit der Abweisung der Berufung die Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung feststünde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Feber 1996, Zl. 93/01/0259).

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenRechtskraft Besondere Rechtsprobleme BerufungsverfahrenUnterschrift des GenehmigendenInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030130.X02

Im RIS seit

12.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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