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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs4 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Dadurch, dass der Unabhängige Verwaltungssenat die mangelnde Bescheidqualität der bekämpften erstinstanzlichen Erledigung nicht erkannt hat und die Berufung nicht aus diesem Grund zurückgewiesen, sondern statt dessen inhaltlich behandelt und abgewiesen hat, ist der Beschwerdeführer in seinen Rechten verletzt, da mit der Abweisung der Berufung die Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung feststünde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. Feber 1996, Zl. 93/01/0259).
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche EntscheidungenRechtskraft Besondere Rechtsprobleme BerufungsverfahrenUnterschrift des GenehmigendenInhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030130.X02Im RIS seit
12.08.2004Zuletzt aktualisiert am
11.12.2014