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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge
Vorschreibung eines Wasserleitungsbeitrages nach der Wasserleitungsordnung und Gebührenordnung der Marktgemeinde Gratwein.
Da die antragstellende Gesellschaft im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hat, hätte sie darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgabe in Anbetracht ihrer konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre (vgl VfSlg 16065/2001). Die Antragstellerin hat einen unverhältnismäßigen Nachteil lediglich pauschal behauptet, ohne jedoch ihre wirtschaftlichen Verhältnisse konkret darzulegen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1134.2008Zuletzt aktualisiert am
08.07.2008