RS Vfgh 2008/6/30 B1134/08

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Veröffentlicht am 30.06.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Wasserrecht

Rechtssatz

Keine Folge

Vorschreibung eines Wasserleitungsbeitrages nach der Wasserleitungsordnung und Gebührenordnung der Marktgemeinde Gratwein.

Da die antragstellende Gesellschaft im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hat, hätte sie darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgabe in Anbetracht ihrer konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre (vgl VfSlg 16065/2001). Die Antragstellerin hat einen unverhältnismäßigen Nachteil lediglich pauschal behauptet, ohne jedoch ihre wirtschaftlichen Verhältnisse konkret darzulegen.

Entscheidungstexte

  • B 1134/08
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.06.2008 B 1134/08

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1134.2008

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2008
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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