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L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Gegenstand eines Verfahrens gemäß § 22 Krnt BauO 1996 ist die Abänderung der ursprünglichen Baubewilligung. Insoweit die Parteistellung der Anrainer (§ 23 Abs. 1 lit. e Krnt BauO 1996) in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten von der beantragten Abänderung betroffen sind, sind ihre gemäß § 23 Abs. 3 leg. cit. geltend gemachten Rechte in diesem Verfahren zu berücksichtigen (vgl. hiezu Hauer/Pallitsch, Kärntner Baurecht, 4. Auflage, Anm. 2 zu § 22 Krnt BauO 1996, und die zu diesem Paragraphen referierte hg. Rechtsprechung).
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002050745.X01Im RIS seit
20.08.2004Zuletzt aktualisiert am
10.11.2011