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L78002 Elektrizität KärntenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde u.a. eine Dienstbarkeit gemäß § 19 Krnt ElektrizitätsG eingeräumt. Dabei handelt es sich, wie sich aus dieser Gesetzesstelle ergibt, um einen Fall der Enteignung. Es wäre daher auch im Sinne des § 18 leg. cit. zu begründen gewesen, weshalb mit einem Leitungsrecht nicht das Auslangen gefunden werden kann. Die belangte Behörde wird auch näher begründen müssen, warum die Einräumung einer neuen Dienstbarkeit erforderlich ist, obwohl bereits eine solche für die Antragstellerin im Grundbuch eingetragen ist. Die Begründung einer Dienstbarkeit des Inhaltes der "Duldung der Errichtung ... der auf den letztgültigen Stand der Technik gebrachten Trafostation" wird dem Bestimmtheitsgebot nicht gerecht, weil damit nicht klar hervorgeht, ob die Beschwerdeführer in Hinkunft allfällige Änderungen in einem nicht vorhersehbaren Ausmaß ohne Möglichkeit eines effektiven Rechtsschutzes auch im Falle einer sie treffenden größeren Belastung hinnehmen müssen.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Inhalt des Spruches DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050029.X03Im RIS seit
13.08.2004