RS Vwgh 2004/7/20 2003/05/0029

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Veröffentlicht am 20.07.2004
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Index

L78002 Elektrizität Kärnten
L78102 Starkstromwege Kärnten
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
AVG §8;
B-VG Art12 Abs3;
ElektrizitätsG Krnt 1969 §18;
ElektrizitätsG Krnt 1969 §19 Abs1 Z1;
ElektrizitätsG Krnt 1969 §3;
ElektrizitätsG Krnt 1969 §7;
MRKZP 01te Art1;
StGG Art5;

Rechtssatz

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde u.a. eine Dienstbarkeit gemäß § 19 Krnt ElektrizitätsG eingeräumt. Dabei handelt es sich, wie sich aus dieser Gesetzesstelle ergibt, um einen Fall der Enteignung. Es wäre daher auch im Sinne des § 18 leg. cit. zu begründen gewesen, weshalb mit einem Leitungsrecht nicht das Auslangen gefunden werden kann. Die belangte Behörde wird auch näher begründen müssen, warum die Einräumung einer neuen Dienstbarkeit erforderlich ist, obwohl bereits eine solche für die Antragstellerin im Grundbuch eingetragen ist. Die Begründung einer Dienstbarkeit des Inhaltes der "Duldung der Errichtung ... der auf den letztgültigen Stand der Technik gebrachten Trafostation" wird dem Bestimmtheitsgebot nicht gerecht, weil damit nicht klar hervorgeht, ob die Beschwerdeführer in Hinkunft allfällige Änderungen in einem nicht vorhersehbaren Ausmaß ohne Möglichkeit eines effektiven Rechtsschutzes auch im Falle einer sie treffenden größeren Belastung hinnehmen müssen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Inhalt des Spruches Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050029.X03

Im RIS seit

13.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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