RS Vwgh 2004/7/20 2003/05/0249

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.2004
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9 Z4;
BauO NÖ 1976 §120 Abs3 idF 8200-9;
BauO NÖ 1976 §120 Abs4 idF 8200-9;
BauRallg;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/05/0179 E 21. Jänner 1997 RS 1Hier mit dem Zusatz: § 120 Abs. 3 und 4 Nö BauO 1976 gewährt jedoch nur insoweit ein Nachbarrecht, als diese in einem Bebauungsplan festzulegenden Umstände dem Schutz des Nachbarn dienen.

Stammrechtssatz

§ 120 Abs 3 NÖ BauO 1976 räumt dem Nachbarn iVm § 118 Abs 9 Z 4 NÖ BauO 1976 Nachbarrecht in bezug auf die Anordnung des Gebäudes auf dem Bauplatz und seine Höhe ein. Unter der Anordnung des Gebäudes auf dem Bauplatz ist im Lichte des Zweckes dieser Regelung, Nachbarn einen an sich aufgrund von Bebauungsplänen eingeräumten Schutz zu gewährleisten (Hinweis E 23.1.1996, 95/05/0012), jedenfalls die Bebauungsweise und der Abstand von den Grundgrenzen zu verstehen.

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050249.X04

Im RIS seit

25.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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