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E3L E07204010Norm
31994L0055 Gefahrguttransport-RL idF 31999L0047;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/03/0216 2002/03/0215Rechtssatz
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufenes Organ einer Gesellschaft m. b.H. in ihrer Eigenschaft als "Belader" bestraft, weil die Gesellschaft ein näher angeführtes gefährliches Gut zur Beförderung übergeben habe, wobei die näher angeführten Verstöße gegen das GGBG i.V.m. dem ADR festgestellt wurden. Die Verwirklichung derartiger Übertretungen des Verladers, die davon ausgehen, dass der Verlader dem Beförderer gefährliche Güter übergibt, ist jedoch nur denkbar, wenn der Verlader und der Beförderer nicht ein und dieselbe Rechtspersönlichkeit sind. Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall nicht erfüllt. Der im Spruch des von der belangten Behörde im zweitangefochtenen Bescheid bestätigten erstinstanzlichen Straferkenntnisses angelastete Tatvorwurf, das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen hätte als "Belader" - an sich selbst als Beförderer - gefährliche Güter übergeben, wobei die Beförderungseinheit nicht dem ADR entsprechend ausgestattet gewesen sei, ist somit nicht schlüssig.
Schlagworte
Mängel im Spruch freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030214.X02Im RIS seit
25.08.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008