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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art6 lita;Rechtssatz
§ 34 TKG richtet sich gegen den Missbrauch der Marktmacht durch diskriminierende Bereitstellung von Zugangsleistungen und setzt in dieser Hinsicht insbesondere das in Art. 6 RL 97/33/EG grundgelegte sektorspezifische Diskriminierungsverbot um. Voraussetzung der Anwendbarkeit des § 34 TKG ist somit eine Diskriminierung in der Leistungsbereitstellung, sodass nicht jedes Verhalten, das einen nach allgemeinem Wettbewerbsrecht unzulässigen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellt (im vorliegenden Fall Behinderungsmissbrauch im Sinne des § 35 KartG, vgl. dazu den Beschluss des Obersten Gerichtshofes als Kartellobergericht vom 17. November 2003, 16 Ok 11/03), zugleich auch als "Diskriminierungsmissbrauch" im Sinne des § 34 TKG zu qualifizieren ist.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003030072.X02Im RIS seit
12.08.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008