RS Vwgh 2004/7/20 2003/03/0072

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Veröffentlicht am 20.07.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E13103020
E3L E13206000
26/01 Wettbewerbsrecht
91/01 Fernmeldewesen

Norm

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art6 lita;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art6;
EURallg;
KartG 1988 §35;
TKG 1997 §34 Abs3;
TKG 1997 §34;

Rechtssatz

§ 34 TKG richtet sich gegen den Missbrauch der Marktmacht durch diskriminierende Bereitstellung von Zugangsleistungen und setzt in dieser Hinsicht insbesondere das in Art. 6 RL 97/33/EG grundgelegte sektorspezifische Diskriminierungsverbot um. Voraussetzung der Anwendbarkeit des § 34 TKG ist somit eine Diskriminierung in der Leistungsbereitstellung, sodass nicht jedes Verhalten, das einen nach allgemeinem Wettbewerbsrecht unzulässigen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellt (im vorliegenden Fall Behinderungsmissbrauch im Sinne des § 35 KartG, vgl. dazu den Beschluss des Obersten Gerichtshofes als Kartellobergericht vom 17. November 2003, 16 Ok 11/03), zugleich auch als "Diskriminierungsmissbrauch" im Sinne des § 34 TKG zu qualifizieren ist.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie Umsetzungspflicht EURallg4/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003030072.X02

Im RIS seit

12.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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