RS Vwgh 2004/7/20 2002/05/0081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.2004
beobachten
merken

Index

L78106 Starkstromwege Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
StarkstromwegeG Stmk 1971 §3 Abs1;
StarkstromwegeG Stmk 1971 §6 Abs1;
StarkstromwegeG Stmk 1971 §7 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/05/0210 E 26. Juni 1990 VwSlg 13237 A/1990 RS 1 hier, statt des ersten Halbsatzes: Die trotz des Fehlens einer ausdrücklichen Regelung im Gesetz den Grundeigentümern bereits im starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsverfahren zuerkannte Parteistellung ermöglicht dem durch die elektrische Leitungsanlage Betroffenen die Geltendmachung des Einwandes, dass ...

Stammrechtssatz

Der durch eine elektrische Leitungsanlage betroffene Grundeigentümer kann schon im Baubewilligungsverfahren geltend machen, daß kein öffentliches Interesse daran bestehe, die geplante Leitung in einer seine Grundstücke berührenden Art oder wenigstens in der vorgesehenen Weise auszuführen. Im elektrizitätsrechtlichen Baubewilligungsverfahren wird nämlich bereits die Leitungsanlage (auch räumlich) festgelegt, wogegen es in der Frage der Einräumung von Zwangsrechten nur mehr um die Durchsetzung der festgesetzten Leitungsanlage geht. Dem Grundeigentümer kommt daher bereits im starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsverfahren und nicht erst im Enteignungsverfahren Parteistellung zu

(Hinweis E 3.7.1984, 83/05/0124, E 5.3.1985, 84/05/0193, 0194).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002050081.X02

Im RIS seit

20.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten