RS Vwgh 2004/7/20 2002/03/0064

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E07204030
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs1 idF 32000R2012;
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art2 Abs2;
EURallg;
GütbefG 1995 §1 Abs1;
GütbefG 1995 §23 Abs1 Z8;
VStG §5 Abs2;

Rechtssatz

Dem Beschwerdeführer - der die Absicht hatte, die vorliegende Transitfahrt (von Deutschland kommend Richtung Italien) durch das Gebiet der Republik Österreich durchzuführen - wäre es oblegen, sich zuvor über den aktuellen Stand der hierfür maßgeblichen Vorschriften zu informieren (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zl. 2000/03/0014). Dies gilt auch - und insbesondere - dann, wenn ein im Transitverkehr unerfahrener Kraftfahrzeuglenker seinen ersten diesbezüglichen Auftrag zur Durchführung einer Transitfahrt übernimmt. Desgleichen gilt dies nicht nur für Fahrten im gewerbsmäßigen Güterverkehr durch Beförderungsunternehmen, sondern auch für den Werkverkehr, zumal gemäß § 1 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 dieses Gesetz auch für den Werkverkehr mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs gilt. Konkrete Gründe, aus denen es für den Beschwerdeführer unzumutbar gewesen wäre, die nötigen Erkundigungen einzuholen, zeigt er nicht auf. Dass er den Auftrag "kurzfristig" übernommen habe, vermag ihn hierbei nicht zu entschuldigen.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030064.X01

Im RIS seit

12.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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