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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31994R3298 idF 31996R1524 ÖkopunktesystemV Lkw Transit Österreich Art1 Abs1;Rechtssatz
Dem Beschwerdeführer - der die Absicht hatte, die vorliegende Transitfahrt (von Deutschland kommend Richtung Italien) durch das Gebiet der Republik Österreich durchzuführen - wäre es oblegen, sich zuvor über den aktuellen Stand der hierfür maßgeblichen Vorschriften zu informieren (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 7. Juni 2000, Zl. 2000/03/0014). Dies gilt auch - und insbesondere - dann, wenn ein im Transitverkehr unerfahrener Kraftfahrzeuglenker seinen ersten diesbezüglichen Auftrag zur Durchführung einer Transitfahrt übernimmt. Desgleichen gilt dies nicht nur für Fahrten im gewerbsmäßigen Güterverkehr durch Beförderungsunternehmen, sondern auch für den Werkverkehr, zumal gemäß § 1 Abs. 1 des Güterbeförderungsgesetzes 1995 dieses Gesetz auch für den Werkverkehr mit Kraftfahrzeugen des Straßenverkehrs gilt. Konkrete Gründe, aus denen es für den Beschwerdeführer unzumutbar gewesen wäre, die nötigen Erkundigungen einzuholen, zeigt er nicht auf. Dass er den Auftrag "kurzfristig" übernommen habe, vermag ihn hierbei nicht zu entschuldigen.
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung Strafverfahren EURallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030064.X01Im RIS seit
12.08.2004