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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils
Rückforderung von Familienbeihilfe iHv 1.832,40 € sowie Kinderabsetzbeträgen iHv 610,80 € für den Zeitraum von März 2006 bis Februar 2007.
Da die Beschwerdeführerin im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Erstattung des strittigen Betrages hat, hätte sie darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Rückzahlung der Familienbeihilfe bzw der Kinderabsetzbeträge in Anbetracht ihrer konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse (auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, Zahlungserleichterungen in Anspruch zu nehmen) für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Die Beschwerdeführerin hat einen unverhältnismäßigen Nachteil lediglich pauschal mit Verweis auf den Fortbetrieb ihres Unternehmens behauptet, ohne jedoch ihre wirtschaftlichen Verhältnisse konkret darzulegen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1214.2008Zuletzt aktualisiert am
14.07.2008