RS Vfgh 2008/7/8 B1214/08

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Veröffentlicht am 08.07.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben
VfGG §85 Abs2 / Familienförderung

Rechtssatz

Keine Folge mangels Konkretisierung eines unverhältnismäßigen Nachteils

Rückforderung von Familienbeihilfe iHv 1.832,40 € sowie Kinderabsetzbeträgen iHv 610,80 € für den Zeitraum von März 2006 bis Februar 2007.

Da die Beschwerdeführerin im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Erstattung des strittigen Betrages hat, hätte sie darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Rückzahlung der Familienbeihilfe bzw der Kinderabsetzbeträge in Anbetracht ihrer konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse (auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, Zahlungserleichterungen in Anspruch zu nehmen) für sie mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Die Beschwerdeführerin hat einen unverhältnismäßigen Nachteil lediglich pauschal mit Verweis auf den Fortbetrieb ihres Unternehmens behauptet, ohne jedoch ihre wirtschaftlichen Verhältnisse konkret darzulegen.

Entscheidungstexte

  • B 1214/08
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 08.07.2008 B 1214/08

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1214.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2008
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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