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L78106 Starkstromwege SteiermarkNorm
AVG §8;Rechtssatz
Weder aus § 7 Abs. 1 StarkstromwegeG Stmk 1971 noch aus den übrigen Vorschriften dieses Starkstromwegegesetzes kann entnommen werden, dass einem von der Errichtung oder vom Betrieb einer elektrischen Leitungsanlage betroffenen Grundeigentümer allein auf Grund dieser Eigenschaft ein Mitspracherecht hinsichtlich der Frage zukommt, ob eine elektrische Leitungsanlage mit den Erfordernissen der Landeskultur und der Raumplanung abgestimmt worden ist. Selbst den zur Wahrung dieser Interessen berufenen Behörden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften kommt nämlich nach dem letzten Satz des § 7 Abs. 1 leg. cit. nur das Recht zu, im Ermittlungsverfahren gehört zu werden, woraus aber nicht ein darüber hinaus gehender Anspruch darauf resultiert, an dem angeführten Bewilligungsverfahren als Partei im Sinne des § 8 AVG teilzunehmen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Mai 1993, Zl. 93/05/0078). Gesichtspunkte des Natur- und Landschaftsschutzes können daher nicht unter dem Aspekt der Verletzung subjektiver Rechte nach dem Starkstromwegegesetz geltend gemacht werden (vgl. hiezu das zum NÖ Starkstromwegegesetz ergangene hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1982, Zl. 81/05/0157). Auch im hg. Erkenntnis vom 27. Oktober 1981, Zl. 81/05/0130, VwSlg 10572 A/1991, hat der Verwaltungsgerichtshof zur insoweit vergleichbaren Regelung des Tiroler Starkstromwegegesetzes ausgeführt, dass die Gesichtspunkte des Natur- und Landschaftsschutzes, des Fremdenverkehrs, des Forstwesens, der Landeskultur und der Raumordnung im elektrizitätsrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht unter dem Aspekt der Verletzung subjektiver Rechte geltend gemacht werden können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002050081.X04Im RIS seit
20.08.2004