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E3L E07204010Norm
31994L0055 Gefahrguttransport-RL idF 31999L0047;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/03/0216 2002/03/0215Rechtssatz
Die belangte Behörde hat mit dem im Instanzenzug ergangenen erstangefochtenen Bescheid den Beschwerdeführer als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der näher angeführten Gesellschaft m. b.H. in ihrer Eigenschaft als Absender bestraft, weil ein näher angeführtes gefährliches Gut der Klasse 3/31/c zur Beförderung übergeben worden sei, wobei vom Lenker kein Beförderungspapier und keine "schriftliche Weisung" mitgeführt worden seien, die Beförderungseinheit vorne und hinten nicht mit zwei rechteckigen, rückstrahlenden, senkrecht angebrachten orangefarbenen Tafeln, deren Grundlinie 40 cm und deren Höhe mindestens 30 cm betragen hätte, versehen worden sei, die Beförderungseinheit nicht an beiden Seiten und hinten mit den Gefahrzetteln der für die jeweilige Klasse vorgesehenen Gefahrzetteln versehen gewesen sei und am Aufsetztank die Kennzeichnung (Tankschild) gemäß RN 211160 ADR gefehlt habe. Die Verwirklichung dieser Übertretungen ist jedoch nur denkbar, wenn der Absender und der Beförderer nicht ein und dieselbe Rechtspersönlichkeit ist (vgl. die E 25.2.2004, 2001/03/0373, und 27.5.2004, 2002/03/0315). Diese Voraussetzung ist im Beschwerdefall nicht erfüllt. Der im Spruch des von der belangten Behörde im drittangefochtenen Bescheid bestätigten erstinstanzlichen Straferkenntnisses angelastete Tatvorwurf, das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen hätte als Absender - an sich selbst als Beförderer - gefährliche Güter übergeben und die näher angeführten Verletzungen des GGBG begangen, ist somit nicht schlüssig.
Schlagworte
Mängel im Spruch freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030214.X01Im RIS seit
25.08.2004Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008