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L46109 Tierhaltung WienNorm
TierschutzG Wr 1987 §11 Abs4 Z2;Rechtssatz
Dem Beschwerdeführer wurde angelastet, er habe während einer bestimmten Zeit in Wien ..., G-Gasse 30, im Stiegenhaus des abgeschlossenen Nebengebäudes des Hauses seine beiden Hunde derart verwahrt, dass Menschen, die nicht im selben Haushalt leben, durch ungebührlich lautes Bellen der Tiere unzumutbar belästigt wurden. Auf Grund der Umschreibung des Tatortes im Spruch wird der in Beschwerde gezogene Bescheid - im Hinblick insbesondere auch auf die Bescheidbegründung - den Anforderungen im Sinne des § 44a Z. 1 VStG nicht gerecht. Aus der Bescheidbegründung lässt sich nämlich -
entgegen dem Spruch - ableiten, dass sich die Hunde zur Tatzeit auf der Liegenschaft G-Gasse 28 befunden haben. Dort mag zwar ein Gebäude stehen, das sich "neben" jenem auf der Liegenschaft G-Gasse 30 befindet. In Frage kommt nach der Fassung des Spruches aber ebenso ein "Nebengebäude" (etwa im Sinne des § 82 der Bauordnung für Wien) auf der Liegenschaft G-Gasse 30. Hinsichtlich der Lage des gegenständlichen "Nebengebäudes" im Verhältnis zur im Spruch angegebenen Liegenschaft G-Gasse 30 wäre somit jedenfalls eine eindeutige Bezeichnung erforderlich gewesen. Das im Spruch genannte Kriterium des "Abgeschlossenseins" kann diese nicht ersetzen.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004050077.X03Im RIS seit
10.11.2004