RS Vwgh 2004/7/20 2002/05/0759

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Veröffentlicht am 20.07.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs3;

Rechtssatz

Der Ersatzanspruch des Mitbeteiligten ist in § 48 Abs 3 VwGG geregelt; nicht vorgesehen ist allerdings der Ersatz von Kosten, die der mitbeteiligten Partei durch die Einholung von Gutachten während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entstehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002050759.X04

Im RIS seit

13.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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