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19/05 MenschenrechteNorm
MRK Art6 Abs1;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/03/0171 B 29. Jänner 2003 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462 22. Mai 2003Rechtssatz
Das Erfordernis der Unparteilichkeit in Art. 6 Abs. 1 EMRK weist nach der gefestigten Rechtsprechung des EGMR zwei Gesichtspunkte auf. Erstens muss das Tribunal iS dieser Bestimmung - vorliegend die Telekom-Control-Kommission - unparteiisch sein, d.h. kein Mitglied des Tribunals darf irgendein persönliches Vorurteil oder eine Befangenheit aufweisen. Die persönliche Unparteilichkeit wird vermutet, es sei denn, es liegen Beweise für das Gegenteil vor. Zweitens muss das Tribunal auch von einem objektiven Gesichtspunkt aus betrachtet unparteiisch sein, d.h. es muss ausreichend Garantien bieten, um jeden berechtigten Zweifel in diesem Zusammenhang auszuschließen. Ob die Unparteilichkeit iSd Art. 6 Abs. 1 EMRK gegeben ist, muss daher iS einer subjektiven Prüfung beurteilt werden, d.h. auf der Grundlage der persönlichen Überzeugung eines bestimmten Mitglieds eines Tribunals in einem bestimmten Fall, aber auch iS einer objektiven Prüfung dahingehend, ob dieses Mitglied ausreichende Gewähr bot, jeden legitimen Zweifel in dieser Richtung auszuschalten. Bei der objektiven Prüfung ist zu entscheiden, ob unabhängig vom persönlichen Verhalten des Mitglieds eines Tribunals feststellbare Umstände vorliegen, die Zweifel in Bezug auf seine Unparteilichkeit erwecken könnten. Näheres zur objektiven Prüfung im vorliegenden E.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003030103.X05Im RIS seit
20.08.2004Zuletzt aktualisiert am
18.04.2012