RS Vwgh 2004/7/20 2003/05/0150

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.2004
beobachten
merken

Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82000 Bauordnung
L82001 Bauordnung Burgenland
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §863;
BauG Bgld 1997 §18 Abs2;
BauG Bgld 1997 §28;
BauG Bgld 1997 §29;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Grund, weshalb die baurechtlichen Bestimmungen die Zustimmung des Grundeigentümers fordern, liegt einerseits darin, dass jeder vom Eigentümer verschiedene Bauwerber nur das aus der Privatrechtsordnung dem Eigentümer zustehende Recht zur Bauführung geltend macht, andererseits aber auch darin, dass öffentlichrechtliche Verpflichtungen, die mit einer Bauführung verbunden sein können, vom jeweiligen Grundeigentümer zu erfüllen sind (vgl. bereits das hg. Erkenntnis vom 11. März 1960, Zl. 1790/59, VwSlg 5236 A/1960, und z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2002, Zl. 2002/05/1008). In baurechtlicher Hinsicht ist im gegebenen Zusammenhang etwa die Verpflichtung des Eigentümers zur Behebung von Baugebrechen (§ 28 Bgld BauG 1997) oder die Möglichkeit, dass ihm nachträgliche Auflagen vorgeschrieben werden (§ 29 Bgld BauG 1997), zu nennen. Auch unter diesem Aspekt kann folglich nicht davon ausgegangen werden, dass schon die Unterlassung zivilrechtlicher Schritte zur Beseitigung eines Baues die Zustimmung des Grundeigentümers zur (nachträglichen) Erteilung der Baubewilligung mitumfasst, und zwar jedenfalls dann nicht, wenn es zur (überwiegenden) Zeit der Untätigkeit gar kein (erforderliches) Baubewilligungsverfahren gegeben hat, in dem die Behörde das Vorliegen der Zustimmung zu beurteilen gehabt hätte. (Hier: Aus dem Verhalten der Grundeigentümerin seit der Anhängigkeit des gegenständlichen Bauansuchens kann eine schlüssige Zustimmung keinesfalls abgeleitet werden; Näheres hiezu im vorliegenden Erkenntnis).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1Baubewilligung BauRallg6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050150.X04

Im RIS seit

17.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten