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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Rechtssatz
Keine Folge
Der zu B1219/08 angefochtene Bescheid betr Zurückweisung des Antrags auf Vorlage einer Berufung als verspätet ist einem Vollzug nicht zugänglich.
Da gemäß §198 WAO durch die Einbringung der Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt wird, entfaltet der bekämpfte Bescheid keine für den Beschwerdeführer nachteiligen Rechtswirkungen, deren Eintritt aufgeschoben werden könnte.
Der zu B1218/08 angefochtene Bescheid ist zwar einem Vollzug zugänglich, da mit ihm dem Beschwerdeführer Vergnügungssteuer vorgeschrieben wird; angesichts seines Anspruchs auf Rückerstattung des strittigen Betrages im Fall des Obsiegens hätte der Beschwerdeführer aber darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgabe in Anbetracht seiner konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für ihn mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre. Da der Beschwerdeführer einen unverhältnismäßigen Nachteil lediglich pauschal mit Verweis auf die fehlende Möglichkeit eines Mehrverdienstes und seine "beengten wirtschaftlichen Verhältnisse" behauptet, ohne jedoch seine Einkommens- und (insbesondere) Vermögensverhältnisse konkret darzulegen, war - auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit, Zahlungserleichterungen nach der WAO in Anspruch zu nehmen bzw einen Kredit aufzunehmen - auch diesem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine Folge zu geben.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B1218.2008Zuletzt aktualisiert am
29.07.2008