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L78106 Starkstromwege SteiermarkNorm
AVG §8;Rechtssatz
Den Eigentümern der Grundstücke, die durch die Trassenführung der beantragten elektrischen Leitungsanlage (hier: 110 kV-Leitung) berührt werden, kommt im starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsverfahren nach dem StarkstromwegeG Stmk 1971 zur Wahrung ihrer Rechte Parteistellung in dem Umfang zu, wie dies der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen Rechtsprechung zu den insoweit vergleichbaren Regelungen des Starkstromwegegesetzes 1968 und der Starkstromwegegesetze der Bundesländer ausgeführt hat (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. September 2002, Zl. 2000/05/0127, und die dort wiedergegebene hg. Rechtsprechung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002050081.X01Im RIS seit
20.08.2004