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21/03 GesmbH-RechtNorm
GmbHG §15;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2004/03/0073 2004/03/0075 2004/03/0074Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Fall nicht einmal vorgebracht, dass sie - wie dies nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich ist - alle Maßnahmen getroffen hätte, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten hätten lassen (vgl. zur Einrichtung und Glaubhaftmachung eines wirksamen Kontrollsystems etwa das hg. Erkenntnis vom 18. November 2003, Zl. 2001/03/0342). Vielmehr hat die Beschwerdeführerin sogar ausgeführt, dass sie nicht einmal dazu in der Lage wäre, solche Maßnahmen zu setzen, da ihr "keine Anordnungsbefugnis" zur Beantragung von Ökopunkten bzw. zur Koordination von Transportfahrten zukomme. Dieses Vorbringen kann vor dem Hintergrund der unstrittigen rechtlichen Stellung der Beschwerdeführerin als Geschäftsführerin nur so verstanden werden, dass sie eine faktische Aufgabenteilung in dem von ihr als Geschäftsführerin geleiteten Unternehmen hingenommen hat, wonach sie sich jeder Kontrolle im Hinblick auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit ökopunktepflichtigen Transitfahrten enthielt und diese Aufgaben alleine von ihrem Vater wahrgenommen wurden; damit räumt die Beschwerdeführerin im Ergebnis selbst ein, dass kein wirksames Kontrollsystem im Sinne der hg. Rechtsprechung eingerichtet war.
Schlagworte
Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004030072.X02Im RIS seit
25.08.2004Zuletzt aktualisiert am
18.10.2013