RS Vwgh 2004/7/20 2003/05/0249

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.2004
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §30;

Rechtssatz

Aus § 30 Abs. 1 NÖ BauO 1976 ergibt sich ein Nachbarrecht dahingehend, dass der Nachbar in Bezug auf die Tragfähigkeit des Untergrundes geschützt werden soll, und zwar vor Gefahren einer übermäßigen Belastung des Baugrundes. In Fragen der Statik und der Tragfähigkeit des Untergrundes steht den Nachbarn somit ein Rechtsanspruch insoweit zu, als sich eine Gefahr von der zu verbauenden Liegenschaft auf ihre Grundfläche zu erstrecken vermag (siehe dazu die hg. Erkenntnisse vom 23. Jänner 1996, Zl. 95/05/0012, und vom 29. August 1995, Zl. 94/05/0336, mwN). Hier:

Eine solche übermäßige Belastung des Baugrundes (also der zu bebauenden Liegenschaft) dahin, dass sich dadurch eine Gefahr von der zu verbauenden Liegenschaft auf die Grundstücke der Beschwerdeführer erstrecken könnte, haben die Beschwerdeführer mit ihrem Vorbringen aber nicht geltend gemacht.

Schlagworte

Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050249.X10

Im RIS seit

25.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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