Index
L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
BauRallg;Rechtssatz
Das vom Beseitigungsauftrag betroffene blau-weiße Holzkreuz ist 7,38 m hoch, die Querbalken haben eine Länge von (zu ergänzen: je) 1,23 m. Die Holzkonstruktion ist in einer Metallhalterung montiert und diese Halterung in einem massiven Fundament verankert. Das Kreuz wird während der Nachtstunden beleuchtet. Das hier zu beurteilende Kreuz ist kein Wohngebäude (vgl. die Definition des Gebäudes im § 2 Z. 20 OÖ BauTG 1994) und auch keine zu einem Wohngebäude, das einem dauernden Wohnbedarf dient, gehörige Nebenanlage, welche für eine sinnvolle Nutzung eines solchen Wohngebäudes notwendig ist bzw. typischerweise von der Wohnbevölkerung in solchen Wohngebieten errichtet wird (wie z.B. Garage, Gartenhäuschen). Ein Kreuz der hier zu beurteilenden Art ist zwar ein Kultusbau, der sozialen und kulturellen Bedürfnissen von Menschen entsprechen kann. Vom Begriff "Kultur" ist auch die Religion erfasst (Hinweis E 15.12.1994, 91/06/0065). Ein der Religionsausübung dienendes Kreuz erscheint daher zwar objektiv geeignet, den im § 22 Abs. 1 OÖ ROG 1994 genannten sozialen und kulturellen (hier konkret: religiösen) Bedürfnissen der Bevölkerung im Wohngebiet zu dienen. Die Errichtung eines solchen Kultusbaus im Wohngebiet ist jedoch nur dann zulässig, wenn diese bauliche Anlage der Befriedigung der religiösen Bedürfnisse der Wohnbevölkerung des betreffenden Wohngebiets dient. Es reicht demnach nicht, dass die beabsichtigte Verwendung der baulichen Anlage der Deckung der erwähnten Bedürfnisse einer Person (des Betroffenen/Antragstellers), seiner Familie und allenfalls seiner im privaten Rahmen empfangenen Gäste dient, vielmehr ist auf die Deckung der beabsichtigten Bedürfnisse eines nennenswerten, jedenfalls über einen Privatgebrauch hinausgehenden Anteils von im betroffenen Wohngebiet ansässigen Bewohnern abzustellen (Hinweis E 23.1.1996, 95/05/0276). Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 22 Abs. 1 OÖ ROG 1994 hegt der VwGH (auch unter dem Gesichtspunkt des Grundrechtes der Freiheit der Religionsausübung) keine Bedenken.
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2004050111.X03Im RIS seit
25.08.2004Zuletzt aktualisiert am
07.08.2009