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E1ENorm
11997E082 EG Art82;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 99/03/0212 B 29. Jänner 2003 * EuGH-Entscheidung: EuGH 61999CJ0462 22. Mai 2003Rechtssatz
Angesichts der Ausführungen des EuGH in seinem Urteil vom 22.5.2003, Rs C-462/99, womit er die zweite Frage des VwGH in seinem Ersuchen um Vorabentscheidung vom 24.11.1999, 99/03/0071, beantwortet, erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, dem angefochtenen Bescheid stünden Art. 9 der Richtlinie 97/13/EG bzw. die Richtlinie 96/2/EG (wobei sie sich diesbezüglich auf Art 1 Z. 3 sowie weiters auf deren Erwägungsgründe 8, 11, 14 und 15 stützt) entgegen, als nicht zielführend. Der EuGH erachtete die mit § 125 Abs. 3 TKG geschaffene Rechtslage unter bestimmten Voraussetzungen mit Art. 9 Abs. 2 der erstgenannten Richtlinie, die bei der Erteilung von Einzelgenehmigungen die Beachtung der dort festgelegten Regelungen verlangt, für vereinbar. Von daher lässt sich für die Beschwerdeführerin mit dem von ihr ins Treffen geführten Art. 9 Abs. 3 dieser Richtlinie, der (an Abs. 2 anschließend) vorsieht, dass das Unternehmen grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Einzelgenehmigung hat, nichts gewinnen. Da der EuGH unter den genannten Voraussetzungen § 125 Abs. 3 TKG auch mit Art. 2 Absätze 3 und 4 der Richtlinie 96/2/EG vereinbar erachtete, geht ihr Hinweis auf den in dem mit Art. 1 Z. 3 dieser Richtlinie in die Richtlinie 90/388/EWG eingefügten Art. 3a enthaltenen Satz: "Soweit Frequenzen verfügbar sind, müssen die Mitgliedstaaten Genehmigungen auf der Grundlage von offenen, nicht diskriminierenden und transparenten Verfahren erteilen", fehl; Gleiches gilt in Ansehung der angesprochenen Erwägungsgründe.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61999J0462 Connect Austria VORABEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003030104.X02Im RIS seit
20.08.2004Zuletzt aktualisiert am
18.04.2012