RS Vfgh 2008/8/6 B125/08 - B773/09, B945/09

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Veröffentlicht am 06.08.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Sozialversicherung

Rechtssatz

Keine Folge, weil die Beschwerde es unterlassen hat, im Einzelnen - insbesondere mit Blick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin - darzulegen, aus welchen Gründen der Vollzug des angefochtenen Bescheides (mit dem festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin seit 1. Oktober 2004 bis laufend der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Bauern unterliegt) für die Beschwerdeführerin mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre.

She auch B773/09, B v 03.07.09, betr Feststellung der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht nach ASVG und AlVG.

Weiters B945/09, B v 19.08.09, betr Feststellung der Pflichtversicherung in der Gruppen-Krankenversicherung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

Entscheidungstexte

  • B 125/08
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 06.08.2008 B 125/08
  • B 773/09
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 03.07.2009 B 773/09
  • B 945/09
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 19.08.2009 B 945/09

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B125.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2009
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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