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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge, weil die Beschwerde es unterlassen hat, im Einzelnen - insbesondere mit Blick auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin - darzulegen, aus welchen Gründen der Vollzug des angefochtenen Bescheides (mit dem festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin seit 1. Oktober 2004 bis laufend der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Bauern unterliegt) für die Beschwerdeführerin mit einem unverhältnismäßigen Nachteil verbunden wäre.
She auch B773/09, B v 03.07.09, betr Feststellung der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht nach ASVG und AlVG.
Weiters B945/09, B v 19.08.09, betr Feststellung der Pflichtversicherung in der Gruppen-Krankenversicherung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2008:B125.2008Zuletzt aktualisiert am
03.09.2009