RS Vwgh 2004/7/20 2002/03/0130

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Veröffentlicht am 20.07.2004
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4 idF 1998/I/158;
AVG §56 idF 1998/I/158;

Rechtssatz

Einer Erledigung fehlt die Bescheidqualität, wenn die Urschrift - bzw. der betreffende "Referatsbogen" - nicht mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2003, Zl. 2003/08/0062, und die in diesem verwiesene Vorjudikatur). Davon kann nur abgesehen werden, wenn die den Parteien zugestellten Ausfertigungen die Originalunterschrift des Genehmigenden tragen und eine nicht unterschriebene Durchschrift im Akt verbleibt (vgl. dazu das Erkenntnis vom 20. Juni 1991, Zl. 91/19/0085).

Schlagworte

Unterschrift des GenehmigendenBescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030130.X01

Im RIS seit

12.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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