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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4 idF 1998/I/158;Rechtssatz
Einer Erledigung fehlt die Bescheidqualität, wenn die Urschrift - bzw. der betreffende "Referatsbogen" - nicht mit der Unterschrift des Genehmigenden versehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Oktober 2003, Zl. 2003/08/0062, und die in diesem verwiesene Vorjudikatur). Davon kann nur abgesehen werden, wenn die den Parteien zugestellten Ausfertigungen die Originalunterschrift des Genehmigenden tragen und eine nicht unterschriebene Durchschrift im Akt verbleibt (vgl. dazu das Erkenntnis vom 20. Juni 1991, Zl. 91/19/0085).
Schlagworte
Unterschrift des GenehmigendenBescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersBescheidbegriff Mangelnder BescheidcharakterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030130.X01Im RIS seit
12.08.2004Zuletzt aktualisiert am
11.12.2014