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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Frage der Bebauungsdichte ist kein Kriterium des § 120 Abs. 3 NÖ BauO 1976 idF 8200-9 (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1997, Zl. 97/05/0248). Den Beschwerdeführern als Nachbarn kommt auch kein Mitspracherecht hinsichtlich rein schönheitlicher Aspekte zu. Daraus, dass die "Bebauungsweise dieser Wohnhausanlage", nämlich die vorgesehene Bebauung des Areales mit drei Häusern (samt Garage und Abstellflächen), im auffallenden Widerspruch zur umliegenden Bebauung stehe, die nämlich (gemeint: überwiegend) aus eingeschossigen Wohnhäusern bzw. Einfamilienhäusern bestehe, kommt es nach § 120 Abs. 3 NÖ BauO 1976 nicht an, weil diese Momente den dort genannten Kriterien nicht zu subsumieren sind.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050249.X06Im RIS seit
25.08.2004Zuletzt aktualisiert am
13.04.2011