RS Vwgh 2004/7/20 2003/05/0249

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.2004
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L81703 Baulärm Umgebungslärm Niederösterreich
L82000 Bauordnung
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs8;
BauO NÖ 1976 §118 Abs9;
BauO NÖ 1976 §120 Abs3 idF 8200-9;
BauRallg;

Rechtssatz

Die Frage der Bebauungsdichte ist kein Kriterium des § 120 Abs. 3 NÖ BauO 1976 idF 8200-9 (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1997, Zl. 97/05/0248). Den Beschwerdeführern als Nachbarn kommt auch kein Mitspracherecht hinsichtlich rein schönheitlicher Aspekte zu. Daraus, dass die "Bebauungsweise dieser Wohnhausanlage", nämlich die vorgesehene Bebauung des Areales mit drei Häusern (samt Garage und Abstellflächen), im auffallenden Widerspruch zur umliegenden Bebauung stehe, die nämlich (gemeint: überwiegend) aus eingeschossigen Wohnhäusern bzw. Einfamilienhäusern bestehe, kommt es nach § 120 Abs. 3 NÖ BauO 1976 nicht an, weil diese Momente den dort genannten Kriterien nicht zu subsumieren sind.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050249.X06

Im RIS seit

25.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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