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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §34 Abs1 Z14;Rechtssatz
Bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung (Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand) handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, bei dem der Nichteintritt eines Schadens schon nach dem Zweck der Strafdrohung (§ 19 Abs. 2 dritter Satz VStG) nicht als Milderungsgrund in Betracht kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/03/0222). Aus demselben Grund kann auch der Milderungsgrund gemäß § 34 Abs. 1 Z. 14 StGB, der darauf abstellt, dass kein größerer Schaden zugefügt wurde, im Falle eines Ungehorsamsdeliktes nicht von Bedeutung sein.
Schlagworte
Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei KraftfahrwesenErschwerende und mildernde Umstände DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030223.X03Im RIS seit
16.08.2004Zuletzt aktualisiert am
13.03.2014