RS Vwgh 2004/7/20 2002/03/0223

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.2004
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StGB §34 Abs1 Z14;
StVO 1960 §5 Abs1;
StVO 1960 §99 Abs1b;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Übertretung (Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand) handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG, bei dem der Nichteintritt eines Schadens schon nach dem Zweck der Strafdrohung (§ 19 Abs. 2 dritter Satz VStG) nicht als Milderungsgrund in Betracht kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 98/03/0222). Aus demselben Grund kann auch der Milderungsgrund gemäß § 34 Abs. 1 Z. 14 StGB, der darauf abstellt, dass kein größerer Schaden zugefügt wurde, im Falle eines Ungehorsamsdeliktes nicht von Bedeutung sein.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Straßenpolizei KraftfahrwesenErschwerende und mildernde Umstände Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030223.X03

Im RIS seit

16.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

13.03.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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