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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Mit erstinstanzlichem Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe am 24. Jänner 2001 ab 16.20 Uhr einen nach dem Kennzeichen bestimmten Kombi in W auf der B 311 zwischen W und T von L kommend in Fahrtrichtung T gelenkt und dabei nachstehend angeführte Übertretungen begangen: "1. Herr S. hat die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zw. Strkm. 71,0 bis 68,0 um ca. 60 km/h überschritten. 2. Herr S. hat die durch Vorschriftszeichen kundgemachte erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h zw. Strkm. 64,6 bis 64,3 um ca. 80 km/h überschritten. 3. Herr S. hat ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" gekennzeichnet ist, überholt." Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Spruchpunkt 3. dahin modifiziert, dass nach den Worten "...S. hat" die Worte "auf Höhe des Autohauses H... , Strkm. 62,9" eingefügt wurden. Die Modifizierung ist nicht als rechtswidrig zu erkennen, zumal bereits in der Anzeige, die innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist zum Gegenstand der Zeugenaussage eines Gendarmeriebeamten vom 21. April 2001 gemacht wurde (Hinweis E 16. April 1997, Zl. 96/03/0334), "auf Höhe des Autohauses H... bei Streckenkilometer 62,9" enthalten war. Im Zusammenhalt mit den anderen im Spruch angeführten Tatbestandselementen konnte der Tatort dieser Übertretung - wie auch der beiden anderen Übertretungen - für den Beschwerdeführer nicht fraglich sein. Desgleichen liegt aus dem genannten Grund keine unzulässige Tatauswechslung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat vor.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme VerwaltungsstrafrechtSpruch der Berufungsbehörde Änderungen des Spruches der ersten Instanz"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortÜberschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030195.X02Im RIS seit
12.08.2004Zuletzt aktualisiert am
03.07.2014