RS Vwgh 2004/7/20 2003/05/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.2004
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §66 Abs4;
AVG §67c Abs3;
BauO Wr §129 Abs6;

Rechtssatz

Die Verhältnismäßigkeit des Eingriffes kann im Beschwerdefall zwar nicht angenommen werden, die notstandspolizeiliche Maßnahme gemäß § 129 Abs. 6 Wr BauO war aber auch nicht zur Gänze rechtswidrig. Der Unabhängige Verwaltungssenat erklärte die bekämpfte notstandspolizeiliche Maßnahme aufgrund der Unverhältnismäßigkeit der Durchführung hingegen insgesamt als rechtswidrig. Eine derartige Schlussfolgerung wäre jedoch nur zulässig, wenn das Ermittlungsverfahren zu dem Ergebnis geführt hätte, dass, bezogen auf das gesamte von der Maßnahme betroffene Bauwerk, keine Gefahr im Verzug vorlag. Die Verhältnismäßigkeitsprüfung kann nicht zu dem Ergebnis führen, dass bei einem angeordneten Totalabbruch mangels Teilbarkeit der "Anordnung" die notstandspolizeiliche Maßnahme insgesamt als rechtswidrig zu beurteilen ist. Konsequenz dieser Rechtsansicht wäre nämlich, dass damit im Ergebnis fälschlich das Vorliegen von Gefahr im Verzug für das gesamte Gebäude verneint wird. Vielmehr wäre es Aufgabe des Unabhängigen Verwaltungssenates gewesen, auf Grund der Sachverhaltsfeststellungen eine entsprechende Differenzierung vorzunehmen. Die Rechtmäßigkeit der notstandspolizeilichen Maßnahme ist alleine zum Zeitpunkt ihrer Durchführung zu beurteilen. Beide Sachverständige bestätigten Gefahr im Verzug durch Gebäudeteile zum Abbruchzeitpunkt. Die Annahme, dass Gefahr im Verzug zum Abbruchzeitpunkt überhaupt nicht vorlag, ist mit der Aktenlage folglich nicht in Einklang zu bringen.

Schlagworte

Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050137.X06

Im RIS seit

17.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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