Index
L37152 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Die Kärntner BauO kennt einen allgemeinen Immissionsschutz nicht. Die Immissionen, die sich im Rahmen des in der Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten, müssen von dem jeweiligen Anrainer hingenommen werden (hg. Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl. 2001/05/1102, mwN). § 23 Abs. 3 lit. i Kärntner BauO kommt in Verbindung mit spezialgesetzlichen Vorschriften Bedeutung zu, so z. B., bezogen auf den Beschwerdefall, bei der Müllablagerung.
Schlagworte
Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6 Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001051083.X02Im RIS seit
13.08.2004