RS Vwgh 2004/7/20 2003/05/0221

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.2004
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
BauO Wr §124 Abs2;
BauO Wr §129b Abs1;
BauO Wr §74 Abs1;
BauRallg;

Rechtssatz

Der Umstand, dass eine Baubewilligung, die innerhalb der Baubeginnsfrist nicht ausgenützt wurde, ex lege außer Kraft tritt, ändert nichts daran, dass im Falle des Streites, ob Baumaßnahmen gesetzt wurden, die als Ausnutzung der Baubewilligung anzusehen sind, ein Feststellungsinteresse des Bauwerbers begründet sein kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 1992, Zl. 88/05/0181, VwSlg 13658 A/1992). Hier: Der Beschwerdeführer ist unbestritten Eigentümer der von der Baubewilligung betroffenen Liegenschaft. Darüber hinaus hat er mit einem Schreiben bekannt gegeben, dass er die Baubewilligung ausnützen werde. Auf Grund des § 129b Abs. 1 Wr BauO kommt der Baubewilligung dingliche Wirkung zu. Die belangte Behörde hat daher zutreffend das Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers bejaht.

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050221.X01

Im RIS seit

20.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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