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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Der Umstand, dass eine Baubewilligung, die innerhalb der Baubeginnsfrist nicht ausgenützt wurde, ex lege außer Kraft tritt, ändert nichts daran, dass im Falle des Streites, ob Baumaßnahmen gesetzt wurden, die als Ausnutzung der Baubewilligung anzusehen sind, ein Feststellungsinteresse des Bauwerbers begründet sein kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 1992, Zl. 88/05/0181, VwSlg 13658 A/1992). Hier: Der Beschwerdeführer ist unbestritten Eigentümer der von der Baubewilligung betroffenen Liegenschaft. Darüber hinaus hat er mit einem Schreiben bekannt gegeben, dass er die Baubewilligung ausnützen werde. Auf Grund des § 129b Abs. 1 Wr BauO kommt der Baubewilligung dingliche Wirkung zu. Die belangte Behörde hat daher zutreffend das Feststellungsinteresse des Beschwerdeführers bejaht.
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche WirkungAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050221.X01Im RIS seit
20.08.2004Zuletzt aktualisiert am
05.02.2010