RS Vfgh 2008/9/12 B1507/08

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Veröffentlicht am 12.09.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge

Widerruf einer Gebrauchserlaubnis für einen transportablen Verkaufsstand gem §4 Abs2 Wr GebrauchsabgabeG 1966.

Grundsätzliche Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Bescheides: Bei Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte die Gebrauchserlaubnis zur Errichtung eines Verkaufsstandes) genutzt werden, sofern alle weiteren Voraussetzungen dafür gegeben sind. Dem Antragsteller ist es aber nicht gelungen, einen unverhältnismäßigen Nachteil darzutun:

Seit der Entfernung des Verkaufsstandes (im Februar 2007) hat der Antragsteller keine Schritte unternommen, den Stand neu zu errichten. Der Antragsteller wäre derzeit auch rechtlich nicht in der Lage, den Verkaufsstand zu betreiben, da dafür - seinen eigenen Ausführungen zufolge - eine Betriebsanlagengenehmigung erforderlich wäre, die er noch nicht erhalten habe. Darauf hätte auch sein Obsiegen oder die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im vorliegenden Verfahren keinen Einfluss. Bei dieser Sachlage können die von ihm ins Treffen geführten Nachteile (Unmöglichkeit, die Ausgaben für bereits getätigte Investitionen zu erwirtschaften) daher nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden, der im Sinne des §85 Abs1 VfGG "mit dem Vollzug [des angefochtenen Bescheides] verbunden wäre".

Entscheidungstexte

  • B 1507/08
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 12.09.2008 B 1507/08

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1507.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2008
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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