RS Vwgh 2004/7/20 2004/05/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.2004
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art140;
ÖkostromG 2002 §13 Abs1;
ÖkostromG 2002 §13 Abs8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2004/05/0043 E 20. Juli 2004 RS 2

Stammrechtssatz

Die Beschwerdeführerin bringt in einer Angelegenheit betreffend Unterstützungstarif nach § 13 ÖkostromG vor, die gesetzlichen Bestimmungen seien verfassungswidrig, weil der Gesetzgeber keinen Algorithmus vorsehe, der es erlaube, aus einer bestimmten Veränderung des Marktpreises für elektrische Energie einigermaßen präzise auf die Veränderung des gesollten Unterstützungstarifes zu schließen. Wie der Verwaltungsgerichthof im Erkenntnis vom 15. Juni 2004, Zl. 2004/05/0052, ausgeführt hat, spielen bei dem hier maßgeblich anzuwendenden gesetzlichen Tatbestandsmerkmal der "tatsächlichen Entwicklung der Kostenstrukturen und des Betriebes" (§ 13 Abs. 8 ÖkostromG) neben dem Marktpreis aber auch andere Kriterien eine Rolle. Der Anregung der Beschwerdeführerin, einen Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, ist daher nicht zu folgen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2004050047.X01

Im RIS seit

24.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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