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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Die vom Beschwerdeführer eingehaltenen Geschwindigkeiten wurden durch Nachfahren mit dem zivilen Dienstfahrzeug des Meldungslegers im gleichbleibenden Abstand über einige Kilometer und Ablesen des nicht geeichten Tachometers festgestellt, was nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 15. Mai 1990, Zl. 89/02/0162) insoweit grundsätzlich ein taugliches und zulässiges Beweismittel darstellt, wobei wegen des hier gegebenen hohen Ausmaßes der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitungen (ca. 60 km/h bzw. ca. 80 km/h) dem Umstand, dass der Tachometer des Dienstfahrzeuges nicht geeicht war, keine Bedeutung zukommt.
Schlagworte
Feststellen der GeschwindigkeitBesondere Rechtsgebiete StVOBeweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte ZeugenaussagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030195.X05Im RIS seit
12.08.2004Zuletzt aktualisiert am
03.07.2014