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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
StVO 1960 §16 Abs2 lita;Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat Verwaltungsübertretungen zu Punkt 1. gemäß § 20 Abs. 2 StVO 1960, zu Punkt 2. gemäß § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 und zu Punkt 3. gemäß § 16 Abs. 2 lit. a StVO 1960 begangen und es wurden über ihn Geldstrafen gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 (und jeweils Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Die Tatzeit hinsichtlich aller dem Beschwerdeführer unter den Punkten
1) bis 3) angelasteten Übertretungen wurde mit "ab 16.20 Uhr" angegeben. Diesem Umstand kommt unter dem Gesichtspunkt des Konkretisierungsgebotes des § 44a Z. 1 VStG im Beschwerdefall keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Bedeutung zu. Es darf nämlich nicht außer Betracht bleiben, dass alle diese dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretungen unbestritten innerhalb weniger Minuten aufeinander folgend begangen wurden. Hinsichtlich der Tatörtlichkeiten ist darüber hinaus durch die konkrete Anführung der Kilometrierung, wo die einzelnen Übertretungen gesetzt wurden, eine ausreichende Präzisierung gegeben.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung Formulierung "seit....""Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatortÜberschreiten der Geschwindigkeit"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff TatzeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030195.X01Im RIS seit
12.08.2004Zuletzt aktualisiert am
03.07.2014