RS Vwgh 2004/7/20 2002/05/0081

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.2004
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Index

L78106 Starkstromwege Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
StarkstromwegeG Stmk 1971 §3 Abs1;
StarkstromwegeG Stmk 1971 §6 Abs1;
StarkstromwegeG Stmk 1971 §7 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/05/0127 E 23. September 2002 RS 1 Hier: betreffend 110 kV-Leitung; hier mit dem Zusatz am Ende: ", was bei Zutreffen derartiger Bedrohungen zu einer Abänderung oder Ergänzung der Anlage oder auch zur Vorschreibung von Auflagen führen muss (vgl. das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 4. Juli 2000, Zl. 99/05/0007, VwSlg 15458 A/2000, mit weiteren Nachweisen).".

Stammrechtssatz

Die Beschwerdeführer sind jeweils Eigentümer von Grundstücken, die durch die Trassenführung der beantragten 380-kV-Leitung berührt werden. Ihnen kommt daher im Sinne des § 7 Abs. 1 StarkstromwegeG 1968 zur Wahrung ihrer Rechte Parteistellung zu (Hinweis auf das E vom 4. Juli 2000, Zlen. 99/05/0007, 0008, und die dort angeführte hg. Vorjudikatur). Diese den Grundeigentümern bereits im starkstromwegerechtlichen Baubewilligungsverfahren zuerkannte Parteistellung räumt den Parteien in einem solchen Verfahren auch ein Mitspracherecht darüber ein, ob durch die Leitungsanlage für sie eine Gesundheitsgefährdung und für ihr Eigentum eine Gefährdung droht (Hinweis E vom 23. April 1991, Zl. 90/05/0234, und vom 26. April 2000, Zl. 96/05/0048). Die von einer geplanten elektrischen Leitungsanlage berührten Grundeigentümer werden daher durch ihr Mitspracherecht in einem Verfahren wie dem beschwerdegegenständlichen in die Lage versetzt, allfällige tatsächliche konkrete Gesundheitsgefährdungen geltend zu machen.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002050081.X03

Im RIS seit

20.08.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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