RS Vfgh 2008/9/17 B1581/08

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Veröffentlicht am 17.09.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Unterhalt notwendiger

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragstellers

Rechtssatz

Der Antragsteller verfügt als selbständiger Erwerbstätiger über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen iHv € 1.540,- bei gleichzeitigem Bestehen einer Unterhaltspflicht für ein minderjähriges Kind; Verbindlichkeiten iHv rd € 290.000,- steht eine (Lebens)Versicherungssumme von rd € 205.000,- gegenüber.

Entscheidungstexte

  • B 1581/08
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 17.09.2008 B 1581/08

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1581.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2008
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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