RS Vwgh 2004/7/20 2002/03/0191

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.2004
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E07204010
E3L E13301800
E3L E15102050
40/01 Verwaltungsverfahren
90/03 Sonstiges Verkehrsrecht

Norm

31994L0055 Gefahrguttransport-RL AnlA Rn10240 Abs1 lita;
31994L0055 Gefahrguttransport-RL AnlA Rn10240 Abs1 litb;
31994L0055 Gefahrguttransport-RL AnlB Rn10414 Abs1;
EURallg;
GGBG 1998 §27 Abs1 Z1;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z4;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z7;
GGBG 1998 §7 Abs2 Z8;
VStG §44a Z1;
VStG §44a Z2;

Rechtssatz

Aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist hinreichend erkennbar, dass dem Beschwerdeführer als Beförderer eines Gefahrgutes angelastet wurde, entgegen den von der Behörde zitierten Bestimmungen Gefahrgut befördern haben zu lassen, ohne für die gemäß den weiteren zitierten Vorschriften erforderlichen Ausstattungsgegenstände bzw. Sicherungsmaßnahmen und damit für die Einhaltung dieser Vorschriften gesorgt zu haben. Die Aufnahme der Z. 7 des § 7 Abs. 2 GGBG im Spruchteil 2 ist überflüssig; damit wurde offensichtlich nur dem in § 7 Abs. 2 Z. 8 enthaltenen Verweis auf Z. 7 Rechnung getragen. Der Hinweis auf die jeweiligen Bestimmungen des ADR (richtiger Weise der Richtlinie/ADR) im Spruch des Straferkenntnisses war, um die als verletzt erachteten Verwaltungsvorschriften gemäß § 44a Z. 2 VStG darzustellen, erforderlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2004, Zl. 2001/03/0435). Den Wortlaut dieser Bestimmungen hat die belangte Behörde im Übrigen im Rahmen der Begründung ihrer Entscheidung detailliert dargestellt. Durch den Hinweis auf die Rn 10011 ADR, ohne im Einzelnen anzuführen, welche Freigrenze "nicht überschritten" worden sei, ist der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt worden, weil die in dieser Bestimmung für die Anlage A vorgesehenen Ausnahmereglungen in Ansehung von Feuerlöschmitteln nicht gelten. Eine Verletzung des § 44a VStG haftet somit dem Spruch des Straferkenntnisses nicht an.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten VerwaltungsvorschriftVerwaltungsvorschrift Blankettstrafnorm

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002030191.X01

Im RIS seit

12.08.2004

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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