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E000 EU- Recht allgemeinNorm
31994L0055 Gefahrguttransport-RL AnlA Rn10240 Abs1 lita;Rechtssatz
Aus dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist hinreichend erkennbar, dass dem Beschwerdeführer als Beförderer eines Gefahrgutes angelastet wurde, entgegen den von der Behörde zitierten Bestimmungen Gefahrgut befördern haben zu lassen, ohne für die gemäß den weiteren zitierten Vorschriften erforderlichen Ausstattungsgegenstände bzw. Sicherungsmaßnahmen und damit für die Einhaltung dieser Vorschriften gesorgt zu haben. Die Aufnahme der Z. 7 des § 7 Abs. 2 GGBG im Spruchteil 2 ist überflüssig; damit wurde offensichtlich nur dem in § 7 Abs. 2 Z. 8 enthaltenen Verweis auf Z. 7 Rechnung getragen. Der Hinweis auf die jeweiligen Bestimmungen des ADR (richtiger Weise der Richtlinie/ADR) im Spruch des Straferkenntnisses war, um die als verletzt erachteten Verwaltungsvorschriften gemäß § 44a Z. 2 VStG darzustellen, erforderlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2004, Zl. 2001/03/0435). Den Wortlaut dieser Bestimmungen hat die belangte Behörde im Übrigen im Rahmen der Begründung ihrer Entscheidung detailliert dargestellt. Durch den Hinweis auf die Rn 10011 ADR, ohne im Einzelnen anzuführen, welche Freigrenze "nicht überschritten" worden sei, ist der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten verletzt worden, weil die in dieser Bestimmung für die Anlage A vorgesehenen Ausnahmereglungen in Ansehung von Feuerlöschmitteln nicht gelten. Eine Verletzung des § 44a VStG haftet somit dem Spruch des Straferkenntnisses nicht an.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten VerwaltungsvorschriftVerwaltungsvorschrift BlankettstrafnormEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2002030191.X01Im RIS seit
12.08.2004Zuletzt aktualisiert am
27.04.2018