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L00159 Unabhängiger Verwaltungssenat WienNorm
AVG §67c Abs3;Rechtssatz
Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien erklärte mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid (Ersatzbescheid) die gegenständliche notstandspolizeiliche Maßnahme gemäß § 67c Abs. 3 AVG für rechtswidrig. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde des Magistrates der Stadt Wien mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes zur Gänze aufzuheben. Dem in § 28 Abs. 2 VwGG für (ua) Beschwerden nach Art 131 Abs. 2 B-VG enthaltenen Gebot der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ist im vorliegenden Fall entsprochen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1998, Zl. 98/20/0220, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2003050137.X03Im RIS seit
17.11.2004Zuletzt aktualisiert am
03.03.2011