RS Vwgh 2004/7/20 2003/05/0137

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Veröffentlicht am 20.07.2004
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Index

L00159 Unabhängiger Verwaltungssenat Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §67c Abs3;
B-VG Art131 Abs2;
UVSG Wr 1990 §14a;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs2;

Rechtssatz

Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien erklärte mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid (Ersatzbescheid) die gegenständliche notstandspolizeiliche Maßnahme gemäß § 67c Abs. 3 AVG für rechtswidrig. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Amtsbeschwerde des Magistrates der Stadt Wien mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes zur Gänze aufzuheben. Dem in § 28 Abs. 2 VwGG für (ua) Beschwerden nach Art 131 Abs. 2 B-VG enthaltenen Gebot der Erklärung über den Umfang der Anfechtung ist im vorliegenden Fall entsprochen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1998, Zl. 98/20/0220, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2003050137.X03

Im RIS seit

17.11.2004

Zuletzt aktualisiert am

03.03.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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